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Erste Hilfe

Vorweg: Die folgenden Rechtstipps können nur zur ersten Information, ggf „Ersten Hilfe“ und Fehlervermeidung dienen, aber keinesfalls fachkundigen und auf Ihren Einzelfall zugeschnittenen anwaltlichen Beistand ersetzen.

JEDEN VORWURF ERNST NEHMEN
Wird der Vorwurf einer Sexualstraftat geäußert oder sonst in den Raum gestellt, ist dies unbedingt von Anfang an ernst zu nehmen. Denn auch ohne förmliche „Strafanzeige“ muß die Staatsanwaltschaft, sobald sie von einem Verdacht erfährt, von sich aus ein Ermittlungsverfahren einleiten.
Oft erfährt der Beschuldigte erst dadurch, daß er plötzlich festgenommen und in Untersuchungshaft genommen wird, davon, daß Polizei und Staatsanwaltschaft bereits monatelang umfangreich ermitteln.

Aber auch wenn Sie bereits auf anderem Wege erfahren haben, daß ein derartiger Verdacht im Raum steht ist Vorsicht geboten: Ein zunächst diffus erhobener Verdacht – etwa durch übereifrige Psychologen, Kindergärtnerinnen etc – kann sich sehr schnell zu konkreten Anschuldigungen verdichten, wenn etwaiger unprofessioneller „Aufdeckungsarbeit“ nicht von Anfang Einhalt geboten wird. So kann es durchaus ratsam sein, zu entsprechenden Gesprächen bereits einen Anwalt oder einen fachkundigen Psychologen hinzuzuziehen: Allein die Präsenz anderer Fachleute hilft oftmals schon um selbsternannte „Fachleute“ in Ihre Schranken zu weisen.

SEXUALDELIKT = UNTERSUCHUNGSHAFT ?
Beim Vorwurf eines Sexualdelikts, insb. des sexuellen Mißbrauchs steht oft auch bei nicht Vorbestraften eine Freiheitsstrafe von mehr als 2 Jahren, d.h. ohne Bewährung (!) auf dem Spiel, was für Staatsanwaltschaft und Ermittlungsrichter stets Grund genug ist, einen Fluchtanreiz anzunehmen, der es rechtfertigt den Betroffenen bis zur Verhandlung in Haft zu nehmen.

Der Justiz reichen erschreckend vage Verdachtsmomente aus um einen Haftbefehl zu erlassen: In der Regel genügen bereits die bloßen, nicht näher überprüften Angaben des angeblichen Opfers, sofern diese nicht offensichtlich völlig abwegig oder widersprüchlich sind: Den Zeugen (und das sind in diesen Verfahren eben auch und insbesondere die „Geschädigten“) wird in aller Regel zunächst relativ unkritisch geglaubt.

GEFÄHRLICH: ERMITTLUNGEN OHNE INFORMATION
Oftmals erfahren Sie monatelang nichts davon, daß Polizei und/oder Staatsanwaltschaft schon umfangreich gegen Sie ermitteln, Akten sichten, Zeugen verhören oder Gutachten einholen.

Auch wenn Sie sich relativ sicher sein mögen, daß Sie sich nichts Strafbares zu schulden haben kommen lassen oder Ihnen nichts nennenswertes nachgewiesen werden kann:
Sie kennen den Ermittlungsstand nicht. Es kann durchaus sein, daß man Ihnen Dinge anzuhängen versucht, mit denen Sie tatsächlich nichts zu tun haben, aber Indizien auf Ihre Täterschaft – ggf in ganz anderen Fällen – hinzudeuten scheinen und man versucht insofern einen Tatverdacht zu untermauern.

ANWALTLICHE HILFE: JE FRÜHER DESTO BESSER
Je früher der Anwalt Sie beraten kann, desto eher kann er verhindern, daß Sie Fehler machen, die Sie später u.U. nicht mehr berichtigen können. Die Weichen für das weitere Verfahren werden bereits zu Beginn gestellt. Ggf kann noch ein Strafverfahren ganz abgewendet oder belastenden Zeugenaussagen vorgebeugt werden. Läuft bereits ein Verfahren, kann der Anwalt ggf wertvolle Informationen beschaffen und auswerten. Auch lassen sich ggf Strategien zur Vermeidung von Untersuchungshaft erarbeiten.

Wir erhalten Einsicht in die vollständigen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten. Diese werden wir kopieren und Ihnen einen Kopiensatz zur Verfügung stellen damit Sie über den Ermittlungsstand, incl. sämtlicher Zeugenaussagen und sonstigem Belastungsmaterial umfassend informiert sind. Gemeinsam mit Ihnen erörtern wir dann die erfolgversprechendste Verteidigungsstrategie und suchen nach den „Schwachpunkte“ des Verfahrens (oft reine Formalien) um diese in Ihrem Sinn nutzen.

SCHWEIGEN IST GOLD
In jedem Fall gilt zunächst: Schweigen ist Gold.
Nach deutschem Recht ist niemand gezwungen an seiner eigenen Überführung mitzuwirken. Jeder, der beschuldigt wird hat nicht nur das Recht zu schweigen sondern kann selbst für eine Lüge nicht bestraft werden. Allerdings: Wer schweigt, legt keine Fährten. Wer – auch in Nebenpunkten – lügt, setzt sich der Gefahr aus, daß die Lügen widerlegt werden und schafft neue Ansatzpunkte für die Ermittler. Der Beschuldigte kann im frühen Verfahrensstadium – da er den wahren Ermittlungsstand nicht kennt – die Tragweite von Angaben regelmäßig nicht zutreffend einschätzen.

Egal was passiert, selbst wenn Sie durch eine Hausdurchsuchung oder gar einen Haftbefehl überrascht werden sollten: Keine Aussage ohne Akteneinsicht. Alles was Sie sagen wird rigoros gegen Sie verwendet. Die Polizei ist nicht daran interessiert, Sie zu entlasten. Was Sie sagen wird so lange gedreht, gewendet, ggf entstellt und aus dem Zusammenhang gerissen, bis es ins Bild der Anschuldigung passt. Ihre Aussage lässt sich dann praktisch nicht mehr rückgängig machen. Ein späterer „Widerruf“ macht Sie vollends unglaubwürdig.

Die eigenen Angaben des Beschuldigten dienen vielen Verfahren als Grundlage für die einfachste Verurteilung: Der Richter braucht dann nur noch die anderen Indizien um Ihre eigene Aussage herumzuranken. Ungleich schwieriger ist es für den Richter zu verurteilen, wenn es keine Aussage des Beschuldigten gibt und der Verteidiger noch die Möglichkeit hat, die Glaubhaftigkeit der Belastungsaussage in jeder Richtung anzugreifen.

Ggf haben Sie das Bedürfnis, mit jemanden über die Anschuldigungen zu sprechen. Hierbei sollten Sie jedoch äußerst vorsichtig sein: Denn grundsätzlich kann und wird alles (auch „Nebensächlichkeiten“) gegen Sie verwendet werden, was Sie Dritten gegenüber angeben: Sämtliche Personen mit denen Sie sprechen können als sog. „Zeugen vom Hörensagen“ vernommen werden. Und sofern diese Ihre Äußerungen – sei es auch nur in Nuancen – anders in Erinnerung behalten, als Sie es ggf später einmal im Laufe der Auseinandersetzungen oder Verfahren schildern, wird dieser Umstand von der Gegenseite gezielt aufgegriffen werden um Ihre Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen oder vollends zu zerstören.
Daher empfehlen wir, nur mit Personen zu sprechen, die entweder einer Schweigepflicht unterliegen (Anwälte, Ärzte, Psychotherapeuten etc) oder aber die ein gerichtliches Aussageverweigerungsrecht haben (und dieses auch wahrnehmen!), z.B. nahe Verwandte, Ehepartner. Keinesfalls sollten Sie sich detailliert gegenüber den Anschuldigungen „rechtfertigen“, z.B. wie etwa „das kann gar nicht sein, weil ich zu dem Zeitpunkt gar nicht da war“ oder „wenn das stimmen würde, dann hätte X und Y sich doch ganz anders verhalten“. Bleiben Sie allgemein, sprechen Sie ggf darüber was Ihnen vorgeworfen wird, aber versuchen Sie nicht sich ggü Dritten zu erklären.

Niemand – also weder der Beschuldigte noch „Zeugen“ – sind verpflichtet vor der Polizei auszusagen oder gar einer Ladung zur Polizei Folge zu leisten. Eine solche Pflicht besteht nur in den – seltenen – Fällen, in denen der Ladung eine staatsanwaltschaftliche Anordnung zugrunde liegt. Gehen Sie deshalb nicht hin. Auch im Fall einer Verhaftung muß (und sollte) nichts gesagt werden. Eine Pflicht zum Erscheinen besteht nur vor der Staatsanwaltschaft oder vor Gericht. Auch „Zeugen“ sollten deshalb vor der Polizei grundsätzlich keine Angaben machen: Oft wird nämlich der „Zeuge“ später selbst zum Beschuldigten (z.B. als Beihelfer etc) und ist dann an seine Angaben praktisch gebunden.

Speziell in Sexualstrafverfahren sind oft die gewichtigsten Belastungszeugen enge Familienangehörige. Als solche haben sie vor Gericht und Staatsanwaltschaft ein Aussageverweigerungsrecht. Machen sie von diesem Recht Gebrauch, dürfen in der Regel auch ihre älteren Aussagen nicht mehr verwertet werden. Aber: Andere Erkenntnisse, die die Ermittlungsbehörden – mittelbar – aufgrund der alten Aussagen gewonnen haben (z.B. Angaben die der Beschuldigte als „Verteidigung“ auf die alten Vorwürfe vorgebracht hat und mit denen er sich ggf – unbewusst – selbst belastet hat) dürfen weiter verwertet werden. D.h. es kann auch dann noch zur Verurteilung kommen, wenn die Belastungszeugen ihre ursprünglichen Aussagen zurückziehen.
Gehen Sie auch auf gar keinen Fall zum „Gegenangriff“ über, indem Sie Gegenanzeige wegen Verleumdung etc erstatten. Derartiges erweist sich hat fast immer als Eigentor – und vernichtet Ihr wichtigstes Verteidigungsmittel: Ihr Schweigerecht.

Dennoch: Es kann eine durchschlagende Verteidigungsstrategie sein, aussageverweigerungsberechtigte Zeugen dazu zu bewegen, von ihrem Aussagevereigerungsrecht Gebrauch zu machen.
Dies ist jedoch äußert heikel: Keinesfalls darf der Beschuldigte selbst direkt oder indirekt (z.B. über Angehörige oder Freunde) insofern aktiv werden. Derartiges würde zwangsläufig dazu führen, daß die Staatsanwaltschaft Verdunkelungsgefahr annimmt und hierauf einen Haftbefehl stützt, der nur schwer bis überhaupt nicht mehr aus der Welt zu schaffen wäre. Auch würde das Verhältnis der Verteidigung zur Justiz erheblich belastet, mit der Folge, daß ggf Informationen und Akten länger als notwendig der Verteidigung vorenthalten bleiben und die Gesprächsbereitschaft bei Staatsanwaltschaft und Gericht abnimmt.
Es darf also allenfalls der Verteidiger unter sorgfältiger Abwägung des Für und Wider schriftlich und mit wohlüberlegten Formulierungen an die Zeugen herantreten. Der Grad zwischen rechtlich zulässigem und unzulässigem (gar strafbaren) ist hier äußerst schmal.

HAUSDURCHSUCHUNG
Gegen eine Durchsuchung Ihrer Wohnung können Sie zunächst praktisch nichts tun – egal ob sie nun zu Recht oder unrecht erfolgt. Allenfalls können Sie im Nachhinein einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme stellen.

Deshalb: Bleiben Sie ruhig und lassen Sie die Beamten machen. Sie sind nicht verpflichtet aktiv mitzuwirken oder gar die gesuchten Gegenstände herauszugeben. Auch wenn abzusehen ist, daß die Beamten etwas ohnehin finden, sollten Sie die jeweiligen Dinge nicht „freiwillig“ übergeben. Zwar können Sie damit u.U. verhindern, daß Ihre Wohnung nicht noch mehr als ohnehin verwüstet wird. Aber der Umstand, daß Sie etwas persönlich übergeben verbaut Ihnen im weiteren Verfahren u.U. die Möglichkeit sich damit zu verteidigen, die jeweiligen Dinge würden nicht Ihnen gehören oder Sie hätten von deren Existenz nichts gewusst.

Lassen Sie sich auch in der Stresssituation einer Durchsuchung nicht dazu verleiten, Ihr Schweigerecht aufzugeben. Sagen Sie nichts, beantworten Sie keine Fragen und machen Sie auch keine „Spontanäußerungen“ in „informellen“ Gesprächen oder vermeintlichen „Plaudereien“, auch wenn Ihnen zugesichert werden sollte, das dies „nicht ins Protokoll“ käme: Fakt ist: Alles was Sie sagen oder wie Sie sich verhalten wandert in einen Aktenvermerk und wird gegen Sie verwendet. Ein „ausserhalb des Protokolls“ gibt es nach deutschem Recht nicht.

Hausdurchsuchungen kommen überraschend: Oft erfahren Sie erstmalig durch die Durchsuchung, daß überhaupt ein Ermittlungsverfahren gegen Sie anhängig ist.
Aber auch wenn ein Verfahren bereits seit längerem schwebt, warten die Beamten mit einer bereits angeordneten Durchsuchung oftmals aus taktischen Gründen einige Zeit und schlagen erst dann zu, wenn sich der Betroffene in vermeintlicher Sicherheit wähnt, z.B. weil er seit längerem nichts mehr von der Sache gehört hat und ggf meint, sie hätte sich erledigt. Durchsuchungsbeschlüsse sind nach der Rechtsprechung ca 6 Monate lang gültig. Doch auch wenn – eigentlich unzulässigerweise – nach dieser Frist durchsucht wird, führt dies nicht automatisch zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich der gefundenen Gegenstände.

Am besten ist es deshalb immer noch, von vornherein sicherzustellen, daß überhaupt keine verbotenen Gegenstände im Haus (oder auch Auto) vorhanden sind.

Manchmal erfolgt direkt im Anschluß an die Hausdurchsuchung eine Verhaftung. Hierdurch tritt ein weiterer Überrumpelungseffekt ein, der oftmals ganz gezielt dazu eingesetzt wird, Sie zu einem Geständnis zu bewegen. Lassen Sie sich trotzdem nicht verleiten, irgendetwas zu sagen. Bestehen Sie darauf Ihren Anwalt oder eine Vertrauensperson anzurufen. Spätestens der Ermittlungsrichter – dem Sie spätestens einen Tag nach der Verhaftung vorgeführt werden – wird Sie telefonieren lassen. Ihr Anwalt wird Sie dann schnellstmöglichst in der Haftanstalt aufsuchen um die Sachlage sowie das weitere Vorgehen mit Ihnen zu besprechen.

AKTENEINSICHT
Erst wenn der Anwalt durch Akteneinsicht den Ermittlungstand und die einzelnen Zeugenaussagen im Detail kennt, kann die eigentliche Verteidigungslinie festgelegt werden. Mit diesem Wissen erörtert er dann zusammen mit dem Mandanten, ob weiterhin Schweigen die sinnvollste Verteidigungsstrategie ist oder ob jetzt eine Stellungnahme abgegeben werden soll.
Hat sich der Beschuldigte aber schon vorher durch eine eigene „Verteidigung“ – ohne Aktenkenntnis – in der einen oder anderen Weise festgelegt, kann es sein, daß er sich damit möglicherweise erfolgversprechende Verteidigungsstrategien ein für alle Mal verbaut hat. Deshalb ist es so wichtig, bis zur Akteneinsicht keine Angaben zu machen.

GESTÄNDNIS UND „BEGLEITMASSNAHMEN“ (SELBSTANZEIGE, THERAPIE, SCHADENSERSATZ)
Vorrangig sollte es Ziel der Verteidigung sein, die Belastungsindizien so gering oder wage wie möglich zu halten.

Grundsätzlich sollte deshalb ein Geständnis das letzte „Verteidigungsmittel“ sein, wenn alle anderen Stricke reißen, also wenn eine konfrontative auf Freispruch oder Verfahrenseinstellung gerichtete Verteidigung vernünftigerweise keine Aussicht auf Erfolg (mehr) bietet. Ein Geständnis wirkt sich strafmildernd aus, weil es einerseits den Gerichten Arbeit und langwierige Verfahren erspart andererseits auch den (tatsächlichen oder vermeintlichen) Opfern belastende Zeugenaussagen erspart werden.

Manchmal, (z.B. im Fall einvernehmlicher pädophiler Kontakte) kann es aber durchaus auch im Sinn des Beschuldigten sein, der betreffenden Person von Anfang an durch ein schnelles Geständnis von vornherein belastende Aussagen zu ersparen.
Gerade in diesen Fällen muß mit anwaltlicher Hilfe sorgfältig das Für und Wider abgewogen werden:

Soll tatsächlich einmal ein frühes Geständnis abgelegt werden, empfiehlt es sich, dies mit anderen Maßnahmen zu kombinieren:

So kommt z.B. eine Selbstanzeige oder die „freiwillige“ Aufnahme einer Sexualtherapie in Betracht. Durch solche Begleitmaßnahmen kann dem Gericht u.U. auch das Argument der Fluchtgefahr genommen werden und Untersuchungshaft abgewendet werden.
Da wenige Täter von sich aus insofern die Initiative ergreifen, lassen solche Maßnahmen die Tat und Täterumstände oft in einem außergewöhnlich günstigem Licht erscheinen. In der Folge werden gerade in solchen Fällen dann manchmal durchaus Strafen verhängt, die sich am untersten Rand des gesetzlich noch möglichen bewegen.

Eine weitere Möglichkeit zu einer erheblichen Strafmilderung zu gelangen stellt der sog. „Täter-Opfer-Ausgleich“ dar:
Wenn der Täter sich sowohl bei dem Opfer entschuldigt bzw sich aussöhnt und zudem ein angemessenes Schmerzensgeld zahlt, muss das Gericht die Strafe mildern. Aber auch wenn das Opfer die Entschuldigung bzw Schmerzensgeldzahlung ablehnt ist schon das diesbezügliche ernstliche Bemühen des Beschuldigten wohlwollend bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.

PRIVATGUTACHTEN
Im Bereich der Sexualstraftaten steht zudem stets die Frage zumindest latent im Raum, ob der Täter „krank“ ist, ggf aufgrund dessen gefährlich ist oder aber in seiner Schuldfähigkeit vermindert ist.
Diese Fragen werden durch das Gericht regelmäßig nur durch Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zu klären sein.
Wie so oft hängt das Ergebnis eines Gutachtens (das für das weitere Verfahren und die konkrete Strafe essentielle Bedeutung hat) von der Person des Sachverständigen ab.

Es kann sich daher durchaus anbieten, nicht das (ungewisse) Ergebnis eines gerichtlichen Gutachtens abzuwarten, sondern ggf privat ein Gutachten einzuholen, daß dann – und nur dann (!) – wenn es zu einem für den Beschuldigten positiven Ergebnis gelangt, in den Prozeß eingeführt wird.

GLAUBWÜRDIGKEITSGUTACHTEN
Handelt es sich bei dem (vermeintlichen) Opfer einer Sexualstraftat um ein Kind oder einen Jugendlichen, wird meist von Staatsanwaltschaft oder Gericht ein Psychologe mit der Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens beauftragt. Dies ist zunächst für den Beschuldigten eine Chance, denn ohne Gutachten tendieren die Gerichte leider dazu, den Belastungsaussagen unkritisch Glauben zu schenken. Daher muss die Verteidigung stets auf die Einholung eines Gutachtensdrängen, auch wenn es das Gericht nicht für erforderlich hält. Das Ergebnis eines Verfahrens „steht und fällt“ regelmäßig mit dem Ergebnis des Glaubwürdigkeitsgutachtens.

Obwohl der Bundesgerichtshof bereits vor rund 20 Jahren strenge Kriterien für die ordnungsgemäße Begutachtung aufgestellt hat, werden von Staatsanwaltschaften und auch Gerichten entweder zunächst gar keine oder aber immer noch Gutachter beauftragt, die nach völlig veralteten Kriterien und/oder fachlich unsauber arbeiten und in der Folge – zu unrecht – zu dem Schluß kommen, daß die Belastungsaussage glaubhaft sei.
Der Beschuldigte ist dann im Zugzwang, ein derartiges Gutachten wieder zu Fall zu bringen. Dies erfordert einige Vehemenz, insb. präzise formulierte Beweis- und ggf auch Befangenheitsanträge, denn die Gerichte versuchen regelmäßig mit aller Kraft an „ihren“ Gutachtern festzuhalten.

Es gibt jedoch eine Reihe durchaus namhafter und anerkannter Sachverständiger, zumeist Universitätsprofessoren, die im Auftrag der Verteidigung bereit sind staatsanwaltschaftlich oder gerichtlich eingeholte Gutachten auf Fehler zu überprüfen und dann ggf „Gegengutachten“ zu erstatten und auch vor Gericht zu vertreten.
Oft ist dies gar der einzig erfolgversprechende Ansatz im Sexualstrafverfahren eine Wendung zugunsten des Beschuldigten zu bewirken. Denn: In aller Regel kann der Richter nicht „klüger“ als sein Sachverständiger sein. D.h. wenn sich bereits ein negatives Gutachten bei den Akten befindet wird der Richter nur dann hiervon abweichen können, wenn es gelingt, das Gutachten mit Hilfe eines mindestens ebenso kompetenten weiteren Sachverständigen zu erschüttern.

KOSTEN
Eine fachkundige und engagierte Strafverteidigung hat ihren Preis.
Allerdings relativieren sich die Kosten, wenn man sich vor Augen führt, daß jede Haft den Betroffenen beruflich und sozial ruinieren kann, jeder Tag Haft einen oft nicht mehr nachholbaren Verdienstausfall bewirkt.
Selbst wenn es dem Anwalt „nur“ gelingen sollte, dem Betroffenen einen einzigen Monat an Haft zu ersparen, so bedeutet dies für den Betroffenen bereits einen geldwerten Vorteil in Höhe dessen, was er in eben diesen Monat verdienen kann !

Aber auch wenn einmal „nur“ eine Geldstrafe zu erwarten ist und ggf die Verteidigerkosten diese Strafe zu übersteigen drohen, ist zu bedenken: Sollte wieder einmal ein Strafverfahren eingeleitet werden, nimmt der Richter die Vorstrafe zum Anlaß, beim nächsten Mal eine wesentlich schärfere Sanktion zu verhängen. Auch laufen Sie mit einer Verurteilung wegen eines Sexualdelikts Gefahr, immer wieder zum Kreis der potentiell Verdächtigen zu gehören, wenn ein neues Verbrechen geschieht, so daß immer wieder diskriminierende Zwangsmaßnahmen zu befürchten sind (z.B. Speichelprobe, Gentest etc). Auch im Fall relativ geringfügiger Delikte kann eine Verteidigung deshalb durchaus sinnvoll sein, wenn dadurch der Makel einer „Vorstrafe“ abgewendet werden kann.

Die konkreten Kosten eines Strafverfahrens können von Fall zu Fall stark variieren und hängen von einer Vielzahl von Faktoren ab, wobei die Anwaltskosten hierbei nur ein Faktor sind und vom jeweiligen Arbeitsaufwand abhängen:
Ein Verfahren, das sich ggf bereits durch eine frühe Beratung des Betroffenen ganz abwenden oder sich noch im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren zur Einstellung bringen lässt, wird billiger sein als eine 20-tägige Hauptverhandlung mit zahlreichen Zeugen und Privatsachverständigen – wobei leider zu Beginn eines Verfahrens nicht immer absehbar ist, welches Ausmaß es annehmen wird.

Das Anwaltshonorar wird in der Regel frei vereinbart werden (feste Sätze gibt es nur bei den sog. gesetzlichen Gebühren. Da Sexualstrafverfahren jedoch regelmäßig sehr aufwendig sind, werden spezialisierte Anwälte in diesem Bereich kaum zu den – sehr geringen – gesetzlichen Sätzen effektiv arbeiten können).
Im Minimum werden Sie in einfachen Fällen (z.B. Exhibitionismus, sexuelle Belästigung) mit ca € 2000.- rechnen müssen. Bei gravierenden Tatvorwürfen oder wenn sich ein Verfahren über mehrere Verhandlungstage oder gar durch die Instanzen zieht können u.U. insgesamt aber auch einmal Kosten in der Preislage eines mittleren Kleinwagens auflaufen.

Ein erheblicher – wenn nicht sogar der größte – Kostenfaktor sind Sachverständigengutachten: Die Überprüfung eines gerichtlichen Gutachtens darauf, ob es Fehler enthält und überhaupt mit Erfolg angreifbar ist, ist ab ca € 500.- zu haben. Eine substantiierte Stellungnahme („Gegengutachten“) kostet ca € 1500.- bis € 3000.- . Soll eine private Neubegutachtung erfolgen und der Sachverständige zur Verhandlung geladen werden erhöhen sich Kosten entsprechend. In der Regel bewegen sich die Stundensätze kompetenter und anerkannter Gutachter um ca € 150.-. Hinzu kommen Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten. In ähnlichen Grössenordnungen bewegen sich die Kosten für ein privates Schuldfähigkeitsgutachten.

Eine Pflichtverteidigung wird nur in wenigen Fällen ernstlich in Betracht kommen können: Zwar sind die Gerichte grundsätzlich gehalten einem Angeklagten den Verteidiger seiner Wahl (zunächst) auf Staatskosten beizuordnen – auch wenn es sich hierbei um einen auswärtigen Verteidiger handelt.
Jedoch erfolgt eine Beiordnung praktisch immer erst dann, wenn der Tatverdacht sich bereits soweit verdichtet hat, daß eine Anklage und eine Verurteilung aus Sicht der Ermittlungsbehörden wahrscheinlich erscheint. Ziel einer jeden Verteidigung muß es jedoch sein, gerade dies durch frühe Aktivitäten zu verhindern. Der Pflichtverteidiger kommt also in aller Regel zu spät ins Spiel.
Hinzu kommt, daß der Pflichtverteidiger zwar seine Gebühren zunächst aus der Staatskasse vorgestreckt bekommt. Diese werden jedoch als Teil der Verfahrenskosten hinterher dem Angeklagten (erforderlichenfalls auch noch nach Jahren) wieder abverlangt.
Auch die Pflichtverteidigung ist also keineswegs kostenlos.

Trotzdem ist natürlich ein Pflichtverteidiger – in der Regel – immer noch besser als gar kein Verteidiger. Aber: Eine Verteidigung, die ohne die erforderlichen Mittel um kostendeckend zu arbeiten und die u.U. erheblichen finanziellen Mittel zur Selbstladung von Zeugen oder Sachverständigen, zur Anfechtung von Gerichtsgutachten durch private Gegengutachten etc, auskommen muß, kann – gerade im Bereich des Sexualstrafrechts – schwerlich auch nur halbwegs optimal agieren.

Rechtsschutzversicherungen übernehmen in diesem Bereich zwar grundsätzlich keine Anwalts- oder Sachverständigenkosten.
Weithin unbekannt ist aber, daß sie in der Regel Geldbeträge bis ca € 50.000.- für eine etwaige Kaution zur Verfügung stellen, wenn dies erforderlich ist um zumindest die Untersuchungshaft abzuwenden.

KOSTENERSTATTUNG, FREISPRUCH UND VERFAHRENSEINSTELLUNG ?
Eine Erstattung von Kosten sieht das Gesetz nur im Fall eines Freispruchs vor.
Die Freispruchquote liegt in Deutschland nur bei ca 2%. Das liegt zum einen daran, daß – wenn sich abzeichnet, daß die Beweislage für die Staatsanwaltschaft zu „wacklig“ ist – diese das Verfahren bereits im Vorverfahren einstellt. Zudem erfolgt ein Freispruch aber auch nur dann, wenn die angeklagte Tat völlig „wegfällt“. Andere Erfolge der Verteidigung – wie etwa geringeres Strafmaß, Verurteilung aufgrund eines milderen Gesetzes – sind keine „Teilfreisprüche“ und führen demgemäß auch zu keiner Kostenerstattung durch die Staatskasse.
Zeichnet sich tatsächlich einmal in der Verhandlung ein echter Freispruch ab, dann tendieren die Gerichte in der Regel dazu, das Verfahren zuvor noch einzustellen – mit der Folge, daß eine Kostenerstattung von vornherein nicht in Betracht kommt.

Ein Freispruch setzt also voraus, daß zuvor Anklage erhoben und verhandelt wurde. Gerade diesen Fall sollte eine Verteidigung aber im Idealfall abwenden: Erstes Ziel einer jeden Verteidigung ist es, das Verfahren im Vorfeld eines Prozesses zur Einstellung zu bringen. In diesem Fall aber gibt es nach dem Gesetz keine Kostenerstattung. Ich halte dies für verfassungswidrig. Die Rechtsprechung hierzu ist jedoch (leider) eindeutig.

Doch auch im Fall eines echten Freispruchs wird der Betroffene faktisch auf dem Großteil seiner Kosten „sitzen bleiben“:
Erstattet werden nämlich nur die sog. „notwendigen Auslagen“. Dies sind lediglich die gesetzlichen Gebührensätze des Verteidigers. Das tatsächliche Honorar, das regelmäßig über diesen Sätzen liegt ist insoweit von der Erstattung ausgeschlossen. Regelmäßig werden auch Fahrt- und Übernachtungskosten des Verteidigers nicht erstattet.
Ob Sachverständigenkosten zu den notwendigen Auslagen zählen und erstattungsfähig sind hängt vom Einzelfall ab. Hier zeichnet sich jedoch seit einiger Zeit eine positive Wendung in der Rechtsprechung ab: Eine gute Chance besteht jedenfalls dann, wenn das Gutachten für das freisprechende Urteil maßgeblich war.

Ein Sexualstrafverfahren bedeutet somit für den Betroffenen beinahe immer eine erhebliche finanzielle Belastung. Je früher die Verteidigung ansetzen kann, lässt sich u.U. aber auch der finanzielle Aufwand noch in Grenzen halten.

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