spezialisiert auf Sexualstrafrecht

Die Sexualdelikte

 

Die Sexualdelikte finden sich in dem §§ 174 – 184f des Strafgesetzbuches (StGB) und zeichnen sich durch exorbitant hohe Strafrahmen aus.

So beträgt etwa bereits die gesetzliche Mindeststrafe für Vergewaltigung (wie auch beim sog. „schweren“ sexuellen Missbrauch von Kindern und einer Reihe weiterer Delikte) in der Regel (pro Fall) 2 Jahre – ohne Bewährung.
In der Praxis werden – bei nicht vorbestraften Angeklagten – bei Delikten wie Vergewaltigung oder sexuellem Missbrauch von Kindern Strafen zwischen ca 4 und ca 7 Jahren verhängt. Bei bereits vorbestraften Angeklagten drohen Strafen, die an die gesetzliche Höchstgrenze von 15 Jahren heranreichen sowie die Sicherungsverwahrung (von unbestimmter, oft lebenslanger Dauer).

Aber auch bei geringfügigeren Delikten, wie etwa dem Besitz von Kinderpornografie oder Bagatellen wie exhibitionistischen Handlungen verhängen die Gerichte aus Abschreckungsgründen Strafen die oberhalb der Eintragungsgrenze zum Führungszeugnis (mehr als 90 Tagessätze Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von über 3 Monaten) liegen.

Strafrahmenverschiebungen, die eine geringere Strafe ermöglichen, die ggf – bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen – noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann, lassen sich nach dem Gesetz in bestimmten Fällen z.B. durch die Klassifikation als „minder schwerer Fall“, bei gutachterlich attestierter Verminderung der Schuldfähigkeit oder etwa die Durchführung eines sog. „Täter-Opfer-Ausgleichs“ erreichen.

Wissen muss man auch, daß (insb. mittelgradige und schwerere) Sexualstraftaten praktisch nicht mehr verjähren:
Denn die – je nach Delikt – zumeist 10 oder gar 20 jährigen Verjährungsfristen werden durch praktisch jede Ermittlungshandlung der Justizbehörden wieder aufs neue und von vorne in Gang gesetzt.
Hinzu kommt, daß die 10 bzw 20-jährige Verjährungsfristen der in der Praxis wohl bedeutsamsten Sexualdelikte (§§ 174-174c und §§ 176-179 StGB) überhaupt erst mit dem 30. Lebensjahr des Opfers zu laufen beginnen.
Das bedeutet, daß z.B. eine an einem zur Tatzeit 8-jährigen Opfer begangene Tat noch bis zu 20 oder gar 30 Jahre nach der Tat angezeigt werden kann und dem z.B. zur Tatzeit 30 jährigem Täter dann – trotz ggf langjährigem sozial integriertem Leben und zwischenzeitlich straffreier Führung – im Rentenalter eine langjährige Haftstrafe und die Vernichtung seiner bürgerlichen Existenz und der seiner Familie droht.

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