Fachanwalt Sexualdelikte Revision

Das Verfahren

 

Für das Sexualstrafverfahren gelten grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften der Strafprozessordnung.
Jedoch hat der Gesetzgeber in den letzten Jahren verstärkt unter (vermeintlichen) Opferschutzgesichtspunkten eine Reihe von Sondervorschriften geschaffen, von deren intensiver Kenntnis und rechtzeitiger und versierter Handhabung durch die Verteidigung es abhängt, zu vermeiden, daß Gerichte und Staatsanwaltschaften durch die Anwendung dieser Vorschriften die Rechtsposition des Beschuldigten drastisch verschlechtern:

So ist zum Beispiel die Anordnung von Untersuchungshaft beim Verdacht eines Sexualdelikts für das Gericht deutlich vereinfacht, da hier der Haftgrund der „Wiederholungsgefahr“ in der Regel ohne nähere und konkrete Belege für eine tatsächliche Wiederholungsgefahr unterstellt und zur Grundlage einer Verhaftung gemacht werden kann – so daß auch verhältnismässig geringfügige Tatvorwürfe zu einer plötzlichen Inhaftierung führen können.

Auch können richterliche Zeugenvernehmungen frühzeitig und unter Ausschluss des Beschuldigten und der Öffentlichkeit – quasi im „Geheimverfahren“ – vorgenommen werden, so daß dem Beschuldigten u.U. die Möglichkeit genommen wird, jemals selbst Fragen an das vermeintliche Opfer oder andere Belastungszeugen zu stellen.

Auf die gleiche Art und Weise kann die Justiz faktisch verhindern, daß Angehörige des Verdächtigen wirksam von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen.

Weiter ist von Bedeutung, daß Gericht und Staatsanwaltschaften in vielen Fällen aussagepsychologische Gutachten in Auftrag geben, um die (vermeintliche) Glaubhaftigkeit der Belastungsaussage zu untermauern oder aber auch den Beschuldigten psychiatrisch begutachten lassen, mit dem Ziel seine (u.U. dauerhafte) Einweisung in die Psychiatrie oder die Sicherungsverwahrung vorzubereiten.

Gegen all diese – hier nur beispielhaft und bei weitem nicht abschliessend aufgeführten – Massnahmen gibt es effektive Verteidigungsstrategien, durch die die Absichten der Staatsanwaltschaften durchkreuzt werden können und in vielen Fällen sogar die rechtlichen Möglichkeiten des Beschuldigten gestärkt werden kann:
So hat z.B. der Verteidiger bei den ermittlungsrichterlichen Vernehmungen ein Mitwirkungsrecht. Er kann Fragen an die Zeugen richten, Anträge stellen, ggf den Richter ablehnen etc. und insb. auch darauf hinwirken, daß die Vernehmung richtig dokumentiert und ggf auf Video aufgezeichnet wird.
Er kann durch Aufklärung von Zeugen mit Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrechten dafür Sorge tragen, daß diese freiverantwortlich entscheiden können, ob sie eine (belastende) Aussage machen wollen oder ggf sogar noch die Möglichkeit besteht, eine Belastungsaussage „zurückzuziehen“.
Auch kann die Verteidigung, die Verfahrensfehler rechtzeitig erkennt, durch Intervention ggf dafür Sorge tragen, daß Beweisverwertungsverbote entstehen.
Der Verteidiger hat ein Mitspracherecht wenn es um die Auswahl der (psychologischen und psychiatrischen Gutachter) geht – von deren Person sehr oft das Ergebnis abhängt – und kann ggf die Sachverständigen durch Befangenheitsanträge ablehnen.
Er kann beurteilen, ob es sinnvoll ist, daß sich der Beschuldigte begutachten lässt oder besser nicht und ggf – auch ohne Kenntnis der Justiz – private Gutachten durch Sachverständige seiner Wahl in Auftrag geben und diese im Gerichtsverfahren präsentieren.

Voraussetzung für all dies ist jedoch, daß

a.) der Verteidiger rechtzeitig genug beauftragt und in das Verfahren eingebunden wird, daß er auf die Ermittlungstaktiken der Staatsanwaltschaft noch reagieren und verhindern kann, daß vollendete Tatsachen geschaffen werden oder der Beschuldigte Fehler macht und

b.) der Verteidiger mit den Besonderheiten des Sexualstrafverfahrens vertraut und im Umgang mit den rechtlichen Möglichkeiten versiert ist.

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